Instanz (Recht) Beschreibung Instanz (Recht)  
 
   
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Instanz (Recht)

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Instanz (Recht) Artikel

Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet.

Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.

Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind in dem deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.

Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland ca. die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zu dem Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist ca. erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.

Das Gericht erster Instanz bestimmt sich immer nachdem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, in dem Strafrecht die erwartete Strafdrohung).

Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.

Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je nach angewandtem Recht unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis
Buch-Tipp: Die Unterlassung von Prozesshandlungen durch die Parteien im zürcherischen Zivilprozess vor bezirksgerichtlicher Instanz unter vergleichsweiser Berücksichtigung ... Regelung im Bundeszivilprozess Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Die Unterlassung von Prozesshandlungen durch die Parteien in dem zürcherischen Zivilprozess vor bezirksgerichtlicher Instanz unter vergleichsweiser Berücksichtigung . . . Regelung in dem Bundeszivilprozess". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb...

Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.

Für Streitigkeiten in dem Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster Instanz das Amtsgericht. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten unterhalb von 600 Euro ca. statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof. Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision. So ist es auch möglich, direkt vom Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu bekommen. Liegt der Streitwert oberhalb von 5 Tausend Euro so ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof. Ausnahmen gelten für Bayern, wo derzeit noch ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist.

In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Buch-Tipp: Prozessstoff und Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz nach der ZPO-Reform 2002 Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Prozessstoff und Prüfungsumfang in der Berufungsinstanz nach der ZPO-Reform 2002". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beide Amtsgericht) statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig. In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.

Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht ca. Revisionsmöglichkeit zu dem Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig.

Sollte das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig werden, so ist ebenfalls ca. die Revision (Recht) zu dem Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.

Buch-Tipp: Verfahren vor dem EuG und EuGH Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Verfahren vor dem EuG und EuGH". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Gericht erster Instanz ist immer das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Revisionsgericht (und damit letztinstanzliches Gericht) ist das Bundesarbeitsgericht. Sprungrevisionen vom Arbeitsgericht zu dem Bundesarbeitsgericht sind zulässig.

Buch-Tipp: Zivilprozeßrecht I. Erkenntnisverfahren erster Instanz und Gerichtsverfassung Um ausführliche Informationen zum Buch "Zivilprozeßrecht I. Erkenntnisverfahren erster Instanz und Gerichtsverfassung" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Gericht erster Instanz ist das Sozialgericht. Berufung findet vor dem Landessozialgericht statt; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.

Sonderfall: Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern in Sozialversicherungsangelegenheiten.

Buch-Tipp: Zivilprozeßrecht I. Erkenntnisverfahren erster Instanz und Gerichtsverfassung (Schaeffers Grundriß des Rechts u. der Wirtschaft) Eine Beschreibung zum Buch "Zivilprozeßrecht I. Erkenntnisverfahren erster Instanz und Gerichtsverfassung (Schaeffers Grundriß des Rechts u. der Wirtschaft)" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter...

Gericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen diese Urteile finden vor dem Oberverwaltungsgericht statt. In einigen Ländern werden die Oberverwaltungsgerichte auch Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Die letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das Bundesverwaltungsgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.

Sonderfälle:

  1. Ist das Oberverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof erste Instanz (nach §§ 47, 48 VwGO) so besteht lediglich die Möglichkeit der Revision am Bundesverwaltungsgericht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht kann erste und letzte Instanz nach § 50 VwGO sein.
  3. Ausnahmsweise (vgl. § 145 VwGO) ist das Oberverwaltungsgericht Revisionsinstanz.

Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.== Weblinks ==

  • § 511 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__511.html)
  • § 120 GVG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__120.html)
  • § 47 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__47.html)
  • § 48 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__48.html)
  • § 50 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__50.html)
  • § 145 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__145.html)


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Instanz (Recht) Beschreibung

Beurteilung: Instanz (Recht) Beschreibung Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.


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