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Instanz (Recht) ArtikelDie Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet.
Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.
Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind in dem deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.
Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland ca. die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zu dem Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist ca. erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.
Das Gericht erster Instanz bestimmt sich immer nachdem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, in dem Strafrecht die erwartete Strafdrohung).
Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.
Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je nach angewandtem Recht unterschiedlich.
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Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.
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Für Streitigkeiten in dem Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster Instanz das Amtsgericht. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten unterhalb von 600 Euro ca. statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof. Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision. So ist es auch möglich, direkt vom Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu bekommen.
Liegt der Streitwert oberhalb von 5 Tausend Euro so ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof. Ausnahmen gelten für Bayern, wo derzeit noch ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist.
In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.
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Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.== Weblinks ==
- § 511 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__511.html)
- § 120 GVG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gvg/__120.html)
- § 47 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__47.html)
- § 48 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__48.html)
- § 50 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__50.html)
- § 145 VwGO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwgo/__145.html)
Beurteilung: Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
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